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§ 7 - Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung (SchLichtReklAusbV)

V. v. 26.03.2012 BGBl. I S. 494 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-112 Handwerk im Allgemeinen

§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung.

(4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
zu vektorisieren,

b)
Schriften zu spationieren,

c)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell herzustellen,

d)
die fachlichen Hintergründe dieser Tätigkeiten darzustellen;

2.
der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.



 

Zitierungen von § 7 SchLichtReklAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchLichtReklAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchLichtReklAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchLichtReklAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...