Bei der Prüfung nach §
177 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt die Akkreditierungsstelle insbesondere, ob die bei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Trägern und Maßnahmen beauftragten Personen umfassende Kenntnisse der Fachbereiche nach §
5 Absatz 1 Satz 3 sowie hinsichtlich Inhalt und Durchführung von Maßnahmen nach den §§
45 sowie
81 und
82 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben.