1Für das Jahr 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen nach
§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den
§§ 81 und
82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vorgelegten Kostensätze ermittelt.
2Zum 1. Juli 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 um 20 Prozent angehoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691