§ 1 - Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSVFGErG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2013, abweichend § 7 Abs. 1, 4 und 6 am 01.01.2018; FNA: 827-21 Organisationsrecht
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§ 1 Errichtung



Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".



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