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§ 6 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSVErÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 581 (Nr. 16)
Geltung ab 01.01.2013, abweichend § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 2, §§ 8 und 9 am 19.04.2012; FNA: 827-22 Organisationsrecht
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§ 6 Vorstand



Die am 31. Dezember 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die Vertreterversammlung wählt 18 weitere Vorstandsmitglieder. Jede der am 31. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des Vorstandes müssen je zu einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören.

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Zitierungen von § 6 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LSVErÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSVErÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LSVErÜG Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
... der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den §§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des ...