Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 79 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nur gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §
91 Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden."
- 2.
- In § 101a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386