Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 BauSparkG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BauSparkG, alle Änderungen durch Artikel 6 CRDIVUG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des BauSparkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 BauSparkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 16 BauSparkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 14 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bezeichnung "Bausparkasse"


(1) Die Bezeichnung 'Bausparkasse' oder eine Bezeichnung, in der das Wort 'Bausparkasse' oder der Wortstamm 'Bauspar' enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort 'Bausparkasse' oder eine Bezeichnung, in der das Wort 'Bausparkasse' oder der Wortstamm 'Bauspar' enthalten ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(Text alte Fassung)

(3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige