Zitierungen von § 6a BauSparkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauSparkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse ( § 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.4 Befreiung von der Pflicht zur ... von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen ( § 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.5 Entscheidung über die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungs- masse ( § 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) 505 3.1.4 Befreiung ... von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen ( § 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) 500 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c bleibt hiervon unberührt." 8. § 6a wird wie folgt gefasst: „§ 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen  ... hiervon unberührt." 8. § 6a wird wie folgt gefasst: „ § 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen (1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 43 PrüfbV Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
... eingehalten wurden, 6. ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a BauSparkG zur Vermeidung von Währungsrisiken getroffen worden sind und 7.  ...


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