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Zitierungen von § 15 BauSparkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauSparkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung ( § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.12 Genehmigung eines Plans für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Ab- wicklung ( § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen) 2.500  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) 2 500 3.9 Zulassung von ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab- wicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) 2.500 3.2 Amtshandlungen ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... an Bausparverträgen nicht geeignet oder nicht erforderlich." 14. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... sowie § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt." 15. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: „§ 16 Einstellung des ...
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