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§ 45 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 45 Kraftstoffbehälter



(1) 1Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. 2Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. 3Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. 4Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. 5Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. 6Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. 7Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.

(1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach § 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

(2) 1Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. 2Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz.

(3) 1Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. 2Sie müssen so angebracht sein, dass bei einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. 3Bei Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht sein. 4Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.

(4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und deren Einbau sowie für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in diesen Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.



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Frühere Fassungen von § 45 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen; 14. des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen; 15. ...
Anhang StVZO (vom 03.07.2021)
... oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). § 45 Absatz 1a Anhang I Nummer 5.4 bis 5.8 sowie die Anlagen 1 und 2 der ... 16.5.1997, S. 1), d) Richtlinie 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7). § 45 Absatz 4 Kapitel 6 Anhang I, Anlage 1, Anhang II (ohne Anlagen) der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Wort „ohne" das Wort „bauartbedingt" eingefügt. 13. § 45 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... wurden, bleibt § 35c in der bisher geltenden Fassung anwendbar. 1d. § 45 Absatz 1a (Einbau des Kraftstoffbehälters) gilt nicht für den ... (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12)." f) Die Position § 45 Absatz 4 wird durch die folgenden Positionen § 45 Absatz 1a und § 45 Absatz 4 ... f) Die Position § 45 Absatz 4 wird durch die folgenden Positionen § 45 Absatz 1a und § 45 Absatz 4 ersetzt: „§ 45 ... Die Position § 45 Absatz 4 wird durch die folgenden Positionen § 45 Absatz 1a und § 45 Absatz 4 ersetzt: „§ 45 Absatz 1a Anhang ... 45 Absatz 1a und § 45 Absatz 4 ersetzt: „§ 45 Absatz 1a Anhang I Nummer 5.4 bis 5.8 sowie die Anlagen 1 und 2 ... S. 1), d) Richtlinie 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7). § 45 Absatz 4 Kapitel 6 Anhang I, Anlage 1, Anhang II (ohne Anlagen) ...