§ 47d - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch


§ 47d hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen sowie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 geändert worden ist, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften zu ermitteln.

(2) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 70/156/EWG sowie Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG sind die gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften ermittelten Werte in einer dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Mai 2012 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 1. Juni 2012

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Frühere Fassungen von § 47d StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1086

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 47d StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47d StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang StVZO (vom 03.07.2021)
... März 2014 (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12). § 47d Artikel 1 bis 5 Anhänge I und II der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 47. StVRÄndV
...  a) Die Zeile zu § 47a wird gestrichen. b) Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst: „§ 47d Kohlendioxidemissionen, ... b) Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst: „§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch". c) Nach ... Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch". c) Nach der Zeile zu § 47d wird folgende neue Zeile zu § 47e eingefügt: „§ 47e Genehmigung, ... Bestimmungen, entsprechen." 4. § 47a wird aufgehoben. 5. § 47d wird wie folgt gefasst: „§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, ... 47a wird aufgehoben. 5. § 47d wird wie folgt gefasst: „§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch (1) Für ... Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben." 6. Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt: „§ 47e Genehmigung, ... 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar. 5. § 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch) ist ... Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Absatz 2 in der vor dem 1. Juni ... Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1)." f) Die Bestimmungen zu § 47d werden wie folgt geändert: aa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein ... vom 28.7.2008, S. 1).” g) Nach den Bestimmungen zu § 47d werden folgende Bestimmungen zu § 47e eingefügt:  ...


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