§ 54b - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 54b Windsichere Handlampe


§ 54b wird in 2 Vorschriften zitiert

In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.

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Zitierungen von § 54b StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54b StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31b StVZO Überprüfung mitzuführender Gegenstände (vom 01.06.2017)
... Absatz 2), 5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen ( § 54b ), 6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;  ...


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