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§ 47e - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen



Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33) fallen, haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen.



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Frühere Fassungen von § 47e StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1086

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47e StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47e StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 StVZO Übergangsbestimmungen (vom 03.07.2021)
... bleibt § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar. (9) § 47e ist wie folgt anzuwenden: a) in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung ab dem 1. ...
Anhang StVZO (vom 03.07.2021)
... (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1). § 47e   Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3723
Artikel 1 1. StVZOÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47e folgende Angabe eingefügt: „§ 47f Kraftstoffe, emissionsbedeutsame ... die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen." 3. Nach § 47e wird folgender § 47f eingefügt: „§ 47f Kraftstoffe, ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar. (9) § 47e ist wie folgt anzuwenden: a) in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung ab dem ...