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Änderung Anlage VIIId StVZO vom 01.06.2012

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Anlage VIIId StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
Anlage VIIId StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
(Textabschnitt unverändert)

Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen


1 Zweck und Anwendungsbereich

1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.

2 Untersuchungsstellen

An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:

2.1 Prüfstellen

2.1.1 Prüfstellen allgemein

An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.

2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen

2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.

2.2 Prüfstützpunkte

(Text alte Fassung) nächste Änderung

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.

(Text neue Fassung)

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.

2.3 Prüfplätze

Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.

2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP

SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.

3 Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte

3.1 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.

3.3 Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.

3.4 Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.



3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vorschriften und Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Untersuchungsstelle unzulässig. Die in Anhang III einschließlich Tabelle 1 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) genannten Mindestanforderungen an die Einrichtungen und Geräte für die Technische Überwachung sind ab dem 20. Mai 2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der eingesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht, zu beurteilen. Die Inspektionsstelle oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt.

3.3 Die Messgeräte nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.

3.4 Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

3.5 Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.


4 Abweichungen

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.



4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.

4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.

5 Schlussbestimmungen

Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3


| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

vorherige Änderung nächste Änderung

Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfstützpunkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahrzeugwerk-
stätten zur Durch-
führung
von SP | Anerkannte
Kraftfahrzeugwerk-
stätten zur Durch-
führung von
AU | Anerkannte
Kraftfahrzeugwerk-
stätten zur Durch-
führung von
AUK | Anerkannte
Kraftfahrzeugwerk-
stätten zur Durch-
führung von
GWP

1. | Grundstück | Lage und Größe
muss
ordnungs-
gemäße HU/AU/SP
an zu erwartender
Zahl von Fahrzeu-
gen gewährleisten.
| Muss so
beschaffen sein,
dass
Störungen im
öffentlichen
Ver-
kehrsraum durch
den Betrieb nicht
entstehen. | Geeigneter Platz
zur Durchführung
einer HU/AU/SP
an
mindestens
einem
Fahrzeug
muss
vorhanden
sein. | Mindestgröße er-
gibt sich
aus 2. | Mindestgröße er-
gibt sich
aus 2. | Mindestgröße er-
gibt sich
aus 2. | Mindestgröße er-
gibt sich
aus 2.

2. | Bauliche
Anforderungen | Prüfhalle muss
festeingebaute
Prüfeinrichtungen
überdecken.
Ihre
Abmessungen rich-
ten
sich nach der
Anzahl
der Prüf-
gassen
und deren
Ausrüstung.
Die
Länge wird durch
den Einbau
der je-
weiligen Prüfgeräte
und
die Abmes-
sungen
der zu un-
tersuchenden Fahr-
zeuge
bestimmt. | Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Prüf-
platz
in Abhängig-
keit
von den zu
untersuchenden
Fahrzeugen (z.
B.
nur Personenkraft-
wagen oder Per-
sonenkraftwagen
und Nutzfahrzeu-
ge).
| - | Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Prüf-
platz, wo
ein
Lastkraftwagenzug
geprüft werden
kann.
| Ausreichend be-
messene Halle oder
geschlossener
Prüfraum.
Die
Größe richtet
sich
nach
der Art der zu
untersuchenden
Kraftfahrzeuge ent-
sprechend der An-
erkennung (nur
Personenkraftwa-
gen oder auch
Nutzfahrzeuge).
| Geeigneter und ge-
schlossener
Prüf-
raum, wo mindes-
tens ein Kraftrad
untersucht werden
kann. | Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Prüf-
platz
in Abhängig-
keit
von den zu
untersuchenden
Fahrzeugen (z.
B.
nur Personenkraft-
wagen oder Perso-
nenkraftwagen und
Nutzfahrzeuge).


3. | Grube, Hebebühne
oder
Rampe mit aus-
reichender Länge
und
Beleuchtungsmög-

lichkeit sowie mit Ein-
richtung
zum Anhe-
ben
der Achsen oder
Spieldetektoren | x | x | x
Jedoch entbehrlich,
sofern nur Fahr-
zeuge mit Vmax/zul.
≤ 40 km/h unter-
sucht werden.
| x | x
Jedoch ohne
Einrichtung zum
Anheben der Ach-
sen oder Spielde-
tektoren.
| - | x
Jedoch ohne
Einrichtung zum
Anheben der
Achsen oder
Spieldetektoren.


4. | Ortsfester
Bremsprüfstand | x | x 1) | x 1) | x 1) | - | - | -

5. | Schreibendes
Bremsmessgerät | x | x 2) | x 2) | x 2) | - | - | -

6. | Prüfgerät zur
Funktionsprüfung
von Druckluftbrems-
anlagen
| x 3) | x 4) | x 4) | x 3) | - | - | -

7. | Fußkraftmessgerät
(Bremsanlagen) | x 5) | - | - | - | - | - | -

8. | Druckluftbeschaf-
fungsanlage aus-
reichender Größe
und
Leistung | - | - | - | x | - | - | -

9.
| Füll- und Entlüfter-
gerät sowie Pedal-
stütze (Prüfung)
für
Hydraulikbrems-
anlagen
| - | - | - | x 6) | - | - | -

10.
| Mess- und Prüfgeräte | | | | | | |

10.1
| zur Prüfung einzelner
Bremsaggregate und
Bremsventile | - | - | - | x 7) | - | - | -

10.2
| zur Prüfung des
Luftpressers | - | - | - | x 7) | - | - | -

11.
| Bandmaß
(≥ 20 m), Zeitmesser | x | x | x | x 8) | - | - | -

12.
| Scheinwerfereinstell-
prüfgerät oder senk-
rechte Prüffläche
und
ebene Fläche
für die
Aufstellung
des Fahr-
zeugs
| x | x | x | - | - | - | -

13.
| Prüfgerät für die elek-
trischen Verbindungs-
einrichtungen zwi-
schen Kraftfahrzeug
und Anhänger
| x | x | x | - | - | - | -

14.
| Lehren für die Über-
prüfung von Zugösen
und Bolzen der An-
hängerkupplung, | x 9) | x 9) | x 9) | x 9) | - | - | -

Zugsattelzapfen, | x 9) | x 9) | x 9) | x 9) | | |

Sattelkupplungen, | x 9) | x 9) | x 9) | x 9) | | |

Kupplungskugeln | x | x | x | x | | |

15.
| Messgeräte zur Mes-
sung der Spitzenkraft
nach Anhang V der
Richtlinie 2001/85/EG | x 10) | x 10) | x 10) | x 10) | - | - | -

16.
| Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Geschwindigkeits-
begrenzern | x 11) | x 11) | x 11) | - | - | - | -

17.
| Ausstattung mit Spe-
zialwerkzeugen
nach
Art der
zu erledigen-
den Montagearbeiten
| - | - | - | x | - | - | -

18.
| Messgerät zur Ermitt-
lung der Temperatur
des Motors | x | x | x | - | x | x | -

19.
| Geräte zur Prüfung
von Schließwinkeln,
Zündzeitpunkt
und
Motordrehzahl
| x 12) | x 12) | x 12) | - | x 12) | x 13) | -

20.
| CO-Abgasmessgerät
oder Abgasmessgerät
für Fremdzündungs-
motoren | x 12) | x 12) | x 12) | - | x 12) | x | -

21.
| Abgasmessgerät für
Fremdzündungs-
motoren | x | x | x 15) | - | x | - | -

22.
| Abgasmessgerät
für Kompressions-

zündungsmotoren | x | x | x 15) | - | x | x 14) | -

23.
| Prüf- und Diagnose-
gerät zur Prüfung
von OBD-Kfz
| x | x | x 15) | - | x | - | -

24.
| Messgerät für
Geräuschmessung | x | x | x | - | - | - | -

25.
| Prüfmittel für die
Gasanlagenprüfung:
Lecksuchspray für
die zu
prüfenden
Betriebsgase
(LPG,
CNG)
zum Auffinden
von Gasundichtig-
keiten
| x 16) | x 16) | x 16) | - | - | - | x



Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfstützpunkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung
von

SP
| AU | AUK | GWP

1. | Grundstück | Lage und Größe
müssen
ordnungs-
gemäße HU/AU/SP
an zu erwartender
Zahl von Fahrzeugen
gewährleisten.
| Muss so beschaffen
sein, dass
Störungen
im öffentlichen
Ver-
kehrsraum durch
den Betrieb nicht
entstehen. | Geeigneter Platz zur
Durchführung einer
HU/AU/SP
an min-
destens
einem Fahr-
zeug
muss vorhan-
den
sein. | Mindestgröße ergibt
sich
aus 2. | Mindestgröße ergibt
sich
aus 2. | Mindestgröße ergibt
sich
aus 2. | Mindestgröße ergibt
sich
aus 2.

2. | Bauliche
Anforderungen | Prüfhalle muss fest-
eingebaute Prüfein-
richtungen überde-
cken.
Ihre Abmes-
sungen richten
sich
nach
der Anzahl der
Prüfgassen
und de-
ren Ausrüstung.
Die
Länge und Höhe
wird
durch den Ein-
bau
der jeweiligen
Prüfgeräte und
die
Abmessungen
der zu
untersuchenden
Fahrzeuge
bestimmt. | Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit
von
den
zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z.
B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
| - | Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz,
wo
ein Lastkraft-
wagenzug geprüft
werden kann.
| Ausreichend be-
messene Halle oder
geschlossener Prüf-
raum.
Die Größe
richtet
sich nach der
Art
der zu untersu-
chenden Kraftfahr-
zeuge entsprechend
der Anerkennung
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
| Geeigneter und
geschlossener
Prüf-
raum, wo mindes-
tens ein Kraftrad
untersucht werden
kann. | Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit
von
den
zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z.
B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).


3. | Grube, Hebebüh-
nen oder
Rampe
mit ausreichender
Länge
und Be-
leuchtungsmög-

lichkeit sowie mit
Einrichtung
zum
Freiheben
der
Achsen
oder
Spieldetektoren | x | x
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur
Krafträder
untersucht
werden.
| x
Jedoch
entbehrlich,

sofern nur
Krafträder
oder
Fahr-
zeuge mit
Vmax/zul.

≤ 40 km/h
untersucht
werden.
| x | - | - | x
Jedoch ohne
Einrichtung
zum
Freiheben
der Achsen
oder Spiel-
detektoren.


4. | Ortsfester
Bremsprüfstand | X | X 1) | X 1) | X 1) | - | - | -

5. | Schreibendes
Bremsmessgerät | X 2) | X 2) | X 2) | X 2) | - | - | -

6. | Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Druckluftbremsanlagen
| X 3) | X 3) | X 3) | X 3) | - | - | -

|

7. | Druckluftbeschaffungs-
anlage ausreichender
Größe und
Leistung | - | - | - | X | - | - | -

8.
| Füll- und Entlüftergerät
sowie Pedalstütze
(Prüfung)
für Hydraulik-
bremsanlagen
| - | - | - | X 4) | - | - | -

9.
| Mess- und Prüfgeräte | | | | | | |

9.1
| zur Prüfung einzelner
Bremsaggregate und
Bremsventile | - | - | - | X 5) | - | - | -

9.2
| zur Prüfung des
Luftpressers | - | - | - | X 5) | - | - | -

10.
| Bandmaß oder anderes
Längenmessmittel

(≥ 20 m), Zeitmesser | X | X | X | Nur Zeitmesser | - | - | -

11.
| Scheinwerfereinstell-
prüfgerät und ebene
Fläche
für die Aufstel-
lung
des Fahrzeugs | X | X | X 6) | - | - | - | -

12.
| Prüfgerät für die elek-
trischen Verbindungs-
einrichtungen zwischen
Kraftfahrzeug und
Anhänger
| X | X | X | - | - | - | -

13.
| Lehren für die Über-
prüfung von Zugösen
und Bolzen der An-
hängerkupplung, | X 7) | X 7) | X 7) | X 7) | - | - | -

Zugsattelzapfen, | X 7) | X 7) | X 7) | X 7)

Sattelkupplungen, | X 7) | X 7) | X 7) | X 7)

Kupplungskugeln | X | X | X | X

14.
| Messgeräte zur Mes-
sung der Spitzenkraft
nach Anhang V der
Richtlinie 2001/85/EG | X 8) | X 8) | X 8) | X 8) | - | - | -

15.
| Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Geschwindigkeits-
begrenzern | X 9) | X 9) | X 9) | - | - | - | -

16.
| Ausstattung mit Spezi-
alwerkzeugen
nach Art
der
zu erledigenden
Montagearbeiten
| - | - | - | X | - | - | -

17.
| Messgerät zur Ermitt-
lung der Temperatur
des Motors | X | X | X | - | X | X | -

18.
| Geräte zur Prüfung von
Schließwinkeln, Zünd-
zeitpunkt
und Motor-
drehzahl
| X 10) | X 10) | X 10) | - | X 10) | X 11) | -

19.
| CO-Abgasmessgerät
oder Abgasmessgerät
für Fremdzündungs-
motoren | X 10) | X 10) | X 10) | - | X 10) | X | -

20.
| Abgasmessgerät für
Fremdzündungs-
motoren | X | X | X 12) | - | X 13) | - | -

21.
| Abgasmessgerät für
Kompressions-

zündungsmotoren | X | X | X 12) | - | X 14) | X 15) | -

22.
| Prüf- und Diagnose-
gerät zur Prüfung von
OBD-Kfz
| X | X | X 12) | - | X | - | -

23.
| Messgerät für
Geräuschmessung | X | X | X | - | - | - | -

24.
| Prüfmittel für die
Gasanlagenprüfung:
Lecksuchspray für die
zu
prüfenden Betriebs-
gase
(LPG, CNG) zum
Auffinden von Gasun-
dichtigkeiten
| X 16) | X 16) | X 16) | - | - | - | X

25. | Einrichtungen für die
Systemdatenprüfung
und/oder Prüfungen
über die elektronische
Fahrzeugschnittstelle | X | X | X | X 17) | - | - | -

26. | Fußkraftmessgerät
(Bremsanlagen) | X 19) | X 18) | X 18) | X 18) | - | - | -



Abweichungen nach 4.2:

vorherige Änderung

1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsprüfstand geprüft werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.
5) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
6) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit
Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
7)
Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
8) Bandmaß entbehrlich.
9)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.
10)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
11)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
12)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
13)
Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
14)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15) Jedoch entbehrlich, sofern nur
Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h oder die nach § 47a Absatz 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden.
16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.



1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
5)
Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
6)
Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.
7) Ausstattung nur
erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.
8)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
9)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
10)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
11)
Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
12)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.
13) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.

16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
17) Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.
18) Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.
19) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen.