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Änderung § 34 StVZO vom 30.06.2016

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§ 34 StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung
§ 34 StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Achslast und Gesamtgewicht


(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) 1 Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36 (Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

2 Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35 (Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18 (Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18 (Dauerbremse).

(3) 1 Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. 2 Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. 3 Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

(Text neue Fassung)

(4) 1 Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Einzelachslast |

| a) Einzelachsen | 10,00 t

| b) Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t;

2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter
Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast |

| a) Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t

| b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t

| c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t

vorherige Änderung nächste Änderung

| d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als
1,8 m, wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung oder einer als
gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist oder
jede Antriebsachse mit Doppelbereifung
ausgerüstet ist und dabei die
höchstzulässige Achslast von 9,50 t
je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t;



| d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als
1,8 m, wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als
gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist oder
jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung
ausgerüstet ist und dabei die
höchstzulässige Achslast von 9,50 t
je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t;

3. | Doppelachslast von Anhängern unter
Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast |

| a) Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t

| b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t

| c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t

| d) Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t;

4. | Dreifachachslast unter Beachtung
der Vorschriften für die Doppelachslast |

| a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m | 21,00 t

| b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t.


2 Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

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(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als
zwei
Achsen
Kraftfahrzeuge
und Anhänger
jeweils
| 18,00 t;



(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen |

a) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse -
und Anhänger jeweils | 18,00 t

b) Kraftomnibusse | 19,50
t;

2. | Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
Nummern 3 und 4 - |

| a) Kraftfahrzeuge | 25,00 t

| b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast
nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d | 26,00 t

| c) Anhänger | 24,00 t

| d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge
gebaut sind | 28,00 t;

3. | Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
Nummer 4 - |

| a) Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen,
deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander
entfernt sind | 32,00 t

| b) Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen
und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe d und deren
höchstzulässige Belastung, bezogen auf
den Abstand zwischen den Mitten der
vordersten und der hintersten Achse,
5,00 t je Meter nicht übersteigen darf,
nicht mehr als | 32,00 t;

4. | Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen
unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 | 32,00 t. |

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

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(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:



(5b) 1 Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. 2 Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(6) 1
Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Fahrzeugkombinationen mit weniger als
vier Achsen | 28,00 t;

2. | Züge mit vier Achsen zweiachsiges
Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t;

3. | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem
Sattelanhänger |

| a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers
von 1,3 m und mehr | 36,00 t

| b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers
von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse
mit Doppelbereifung und Luftfederung oder
einer als gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist, | 38,00 t;

4. | andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen |

| a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe a | 35,00 t

| b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe b | 36,00 t;

vorherige Änderung

5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen | 40,00 t;

6. | Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus
dreiachsiger Sattelzugmaschine
mit
zwei- oder
dreiachsigem Sattelanhänger,
das im kombinierten Verkehr im Sinne
der Richtlinie 92/106/EWG des Rates
vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung
gemeinsamer Regeln für bestimmte
Beförderungen im kombinierten Güterverkehr
zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368
vom 17.12.1992, S. 38), die durch die
Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden
ist,
einen ISO-Container von 40 Fuß
befördert
| 44,00 t.


(7) 1 Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich



5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen | 40,00 t;

6. | Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler
Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der
Richtlinie 96/53/EG,
bestehend aus |

a) zweiachsigem Kraftfahrzeug
mit dreiachsigem Sattelanhänger,
das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit
einer maximalen Gesamtlänge
von bis zu 45 Fuß befördert | 42,00 t,

b) dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem
Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder
Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von
bis zu 45 Fuß befördert |
44,00 t.


2 Bei intermodalen Beförderungsvorgängen mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1 Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Europäischen Union überschreitet.

(6a) 1 Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. 2 Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.


(7) 1 Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,

2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert,

3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert.

2 Ergibt sich danach ein höherer Wert als


28,00 t | (Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t | (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t | (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t | (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t | (Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t | (Absatz 6 Nummer 6),


so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00t, 36,00t, 38,00t, 35,00t, 40,00t bzw. 44,00t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) 1 Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. 2 Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (aufgehoben)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.



(heute geltende Fassung)