Änderung § 47e StVZO vom 01.06.2012

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§ 47e StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 47e StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen


vorherige Änderung

 


Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33) fallen, haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen.




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