Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage VIIIb StVZO vom 30.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage VIIIb StVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 51. StVRÄndV am 30. Juni 2016 und Änderungshistorie der StVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage VIIIb StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung
Anlage VIIIb StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Achslast und Gesamtgewicht


(Text neue Fassung)

Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen


vorherige Änderung

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) 1 Die technisch zulässige Achslast ist
die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36 (Bereifung
und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern
und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

2 Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung
der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35 (Motorleistung);

§ 41
Absatz 10 und 18 (Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15
und 18 (Dauerbremse).

(3) 1 Die zulässige Achslast ist
die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. 2 Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. 3 Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) 1 Bei Kraftfahrzeugen
und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Einzelachslast |


| a) Einzelachsen | 10,00 t


| b) Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t;


2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter
Beachtung der Vorschriften für
die
Einzelachslast |


| a) Achsabstand weniger
als 1,0 m | 11,50 t

| b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
als 1,3 m | 16,00 t

| c) Achsabstand 1,3 m
bis weniger als 1,8 m | 18,00 t

| d) Achsabstand 1,3 m
bis weniger als
1,8 m, wenn
die Antriebsachse mit
Doppelbereifung
oder einer als
gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist oder
jede Antriebsachse
mit Doppelbereifung
ausgerüstet ist
und dabei die
höchstzulässige Achslast
von 9,50 t
je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t;

3. | Doppelachslast von Anhängern unter
Beachtung
der Vorschriften für die
Einzelachslast |


| a) Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t


| b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
als 1,3 m | 16,00 t

| c) Achsabstand 1,3 m
bis weniger als 1,8 m | 18,00 t

| d) Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t;


4. | Dreifachachslast unter Beachtung
der Vorschriften für die Doppelachslast |

| a) Achsabstände nicht mehr
als 1,3 m | 21,00 t

| b) Achsabstände
mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t.


2 Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen,
so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen
und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Fahrzeuge
mit nicht mehr als
zwei Achsen
Kraftfahrzeuge
und Anhänger
jeweils | 18,00 t;

2. | Fahrzeuge
mit mehr als zwei Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge
nach
Nummern
3 und 4 - |

| a) Kraftfahrzeuge | 25,00 t

| b) Kraftfahrzeuge mit
einer Doppelachslast
nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d | 26,00 t


| c) Anhänger | 24,00 t

| d) Kraftomnibusse,
die als Gelenkfahrzeuge
gebaut sind | 28,00 t;


3. | Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge
nach
Nummer 4 - |


| a) Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen,
deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander
entfernt sind | 32,00 t


| b) Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen
und mit einer Doppelachslast
nach Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe d
und deren
höchstzulässige Belastung, bezogen auf
den Abstand zwischen den Mitten
der
vordersten
und der hintersten Achse,
5,00 t je Meter
nicht übersteigen darf,
nicht
mehr als | 32,00 t;

4. | Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen
unter Beachtung
der Vorschriften in Nummer 3 | 32,00 t. |

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für
die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge
und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Fahrzeugkombinationen mit weniger als
vier Achsen | 28,00 t;

2. | Züge mit vier Achsen zweiachsiges
Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t;

3. | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem
Sattelanhänger |

| a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers
von 1,3 m
und mehr | 36,00 t

| b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers
von mehr als 1,8 m, wenn
die Antriebsachse
mit Doppelbereifung
und Luftfederung oder
einer als gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist, | 38,00 t;

4. | andere Fahrzeugkombinationen
mit vier Achsen |

| a) mit Kraftfahrzeug
nach Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe a | 35,00 t


| b) mit Kraftfahrzeug
nach Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe b | 36,00 t;

5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen | 40,00 t;

6. | Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus
dreiachsiger Sattelzugmaschine mit
zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger,
das im kombinierten Verkehr im Sinne
der Richtlinie 92/106/EWG des Rates
vom 7. Dezember 1992 über
die Festlegung
gemeinsamer Regeln
für bestimmte
Beförderungen im kombinierten Güterverkehr
zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368
vom 17.12.1992, S. 38),
die durch die
Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden
ist, einen ISO-Container
von 40 Fuß
befördert | 44,00 t.


(7) 1
Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1. bei Zügen aus
der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,

2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus
der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert,

3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus
der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert.

2 Ergibt sich danach ein höherer Wert als


28,00 t | (Absatz 6
Nummer 1),

36,00 t | (Absatz 6 Nummer 2
und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t | (Absatz
6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t | (Absatz 6
Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t | (Absatz 6 Nummer 5)
oder

44,00 t | (Absatz 6 Nummer 6),



so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00t, 36,00t, 38,00t, 35,00t, 40,00t bzw. 44,00t.


(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen
und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) 1 Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt
der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. 2 Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (aufgehoben)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind
die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.



1 Allgemeines

Die Anerkennung
von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden).

2 Voraussetzungen für
die Anerkennung

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

2.1
die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung erreichbar ist,

2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig
werden sollen, von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,

2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/JEC 17020:2012 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist; die Anerkennungsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2020 von den Nummern 6.2.6
und 6.2.7 DIN EN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt und im Verkehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden; soweit eine Überwachungsorganisation von diesen abweichenden Anforderungen Gebrauch macht, weist sie die Einhaltung dieser abweichenden sowie der sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nach; die Deutsche Akkreditierungsstelle bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforderungen durch eine Bescheinigung,

2.2 die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung
der Überwachungsorganisation berufenen Personen persönlich zuverlässig sind,

2.3 auf Grund der personellen
und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im 'Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)' nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,

2.4 die Überwachungsorganisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergebnisse für die Innenrevision
und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,

2.5
die Überwachungsorganisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,

2.6 für die mit der Durchführung der HU
und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU und SP sowie der Abnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Überwachungsorganisation das Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachweist und aufrechterhält,

2.6a die Überwachungsorganisation mindestens über eine auch zur Fortbildung
und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und

2.7 dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen
für die Fahrzeughalter (zum Beispiel hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.

3 Anforderungen an Prüfingenieure (PI)


Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU und SP betrauen, wenn diese


3.1 mindestens 23 Jahre alt sind,


3.2 geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,


3.3
die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,

3.4
als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,

3.5 an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann
bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,

3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2
bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; § 2 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Absatz 3 Nummer 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,

3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,


3.6b hauptberuflich
als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,

3.7 und wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. Die §§ 9
bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

3.8 (aufgehoben)


3.9 Die mit der Durchführung der HU und SP betrauten Personen werden im Sinne dieser Verordnung
als Prüfingenieure bezeichnet.

3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von HU oder SP betrauten Personen
mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen.

4 Abnahmen nach
§ 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4

4.1 Die Überwachungsorganisation
darf Personen, die nach Nummer 3 mit der Durchführung der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 betrauen, wenn

4.1.1 sie für diese Abnahmen an
einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen,

4.1.2 sie
die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach Nummer 3.6 nachgewiesen haben, und

4.1.3 wenn die
nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.

5 Technischer Leiter und Vertreter


Die Überwachungsorganisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den Anforderungen
nach den Nummern 3 und 4 genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, SP und Abnahmen durchführen. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen geben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren.

6 Weitere Anforderungen an
die Überwachungsorganisation

6.1 Die HU und SP sowie
die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Überwachungsorganisation durchzuführen. Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Überwachungsorganisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.

6.2 Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für
die HU, SP und Abnahmen sind von der Überwachungsorganisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.

6.3 Die
nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Überwachungsorganisation in ihren Prüfstellen und, soweit die HU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in diesem nach Maßgabe der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu machen und zusätzlich zum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden. Das Entgelt nach Nummer 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.

6.4 Über die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich
der Bekanntgabe der Entgelte nach Nummer 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Überwachungsorganisation mit den Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt Nummer 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

6.5 Im Rahmen
der Innenrevision hat die Überwachungsorganisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird.

6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die Überwachungsorganisationen, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung
der Überwachungsorganisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein.

6.7 Die von
der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU und SP erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im Sinne der Nummer 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

7 Übergangsvorschriften

Soweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU, SP
und Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Die Nummern 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung.

8 Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung
oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen.

9 Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen


9.1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Beauftragte prüfen lassen, ob insbesondere


9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,


9.1.2 die HU
und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,

9.1.3 ob und in welchem Umfang von
der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.

9.2 Die mit
der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerkennung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

9.3 Die Überwachungsorganisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
für das betreffende Anerkennungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Überwachungsorganisation abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Überwachungsorganisation im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden.