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Änderung § 63a StVZO vom 01.06.2017

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§ 63a StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
§ 63a StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63a Beschreibung von Fahrrädern


vorherige Änderung

 


(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.

(2) 1 Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. 2 Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).

 (keine frühere Fassung vorhanden)