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Änderung § 29a StVZO vom 01.10.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§§ 29a StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 29a StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 29a bis 29h (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 29a Datenübermittlung


vorherige Änderung

 


1 Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. 2 Darüber hinaus dürfen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. 3 Die jeweilige Übermittlung hat

1. bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag,

2. sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung

zu erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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