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Synopse aller Änderungen der BDBOS-KostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BDBOS-KostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BDBOS-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
BDBOS-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Gebühren-
nummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro




Gebühren-
nummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro

1 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung
eines Endgerätes durch die BDBOS | 234
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal

2 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für eine Funkleitstelle mit Überprüfung
eines Endgerätes durch die BDBOS | 263
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal
und zuzüglich
42,54 pro Testfall

3 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für ein sonstiges Endgerät (außer Funk-
leitstellen) ohne Überprüfung eines End-
gerätes durch die BDBOS | 170
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal

4 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für ein sonstiges Endgerät (außer Funk-
leitstellen) mit Überprüfung eines End-
gerätes durch die BDBOS | 198
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal
und zuzüglich
42,54 pro Testfall

5 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für eine Funkleitstelle ohne Über-
prüfung durch die BDBOS | 328
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal

6 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung
durch die BDBOS | 384
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall

7 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für ein sonstiges Endgerät (außer
Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch
die BDBOS | 263
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal

8 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für ein sonstiges Endgerät (außer
Funkleitstellen) mit Überprüfung durch
die BDBOS | 320
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall

9 | Entscheidung über die angezeigte Ände-
rung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des
BDBOS-Gesetzes | 70

10 | Ausnahmegenehmigung zur Verwendung
nicht zertifizierter Endgeräte im Digital-
funk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1
des BDBOS-Gesetzes | 121




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