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§ 5 - Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV)

Artikel 1 V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 2032-1-38 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5 Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung



Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäftigte

1.der Besoldungsgruppen A 5
bis A 8
14,00 Euro,
2.der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12
18,00 Euro,
3.der Besoldungsgruppe A 13 24,00 Euro,
4.der Besoldungsgruppe A 14 26,00 Euro,
5.der Besoldungsgruppen A 15
und A 16
28,00 Euro.




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Frühere Fassungen von § 5 SanDVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016 (23.08.2017)Artikel 1 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3231

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SanDVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SanDVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanDVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SanDVergV Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung
... regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, werden nach § 5  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
Artikel 1 SanDVÄndV Änderung der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung
... während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Vergütung bei ... Dienstgradgruppen." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung Je Stunde der Gesamtzeit erhalten ...