Die
Gasnetzzugangsverordnung vom
3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:
„§ 42a Elektronischer Datenaustausch".
- 2.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich
- 1.
- dem Netzbetreiber die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen;
- 2.
- dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, soweit der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
„§ 50 Absatz 1 Nummer 15 bleibt unberührt."
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen dürfen den Lieferantenwechsel nur von Bedingungen abhängig machen, die in den Absätzen 1 bis 3 genannt sind. §
50 Absatz 1 Nummer 14 bleibt unberührt."
- 3.
- Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a Elektronischer Datenaustausch
Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. Für den Datenaustausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgegebene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden. Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet werden, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen."
- 4.
- In § 45 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- 5.
- § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Die folgenden Nummern 15 bis 18 werden angefügt:
- „15.
- zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 41 Absatz 3 abweichen;
- 16.
- zur Verwaltung und Übermittlung der Stammdaten, die für den massengeschäftstauglichen Netzzugang relevant sind;
- 17.
- zur Abwicklung der Netznutzung bei Lieferbeginn und Lieferende;
- 18.
- zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktbeteiligten, insbesondere zu Fristen und Formaten sowie zu Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen."
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722