Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
| |

§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen



(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

a)
als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,

b)
als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,

c)
als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als Geprüfte Investment-Fachwirtin,

d)
als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,

e)
als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,

f)
als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung" oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung",

g)
als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen oder

h)
als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau;

2.
ein Abschlusszeugnis

a)
eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,

b)
als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder

c)
als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,

wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;

3.
ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.





 

Frühere Fassungen von § 4 FinVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.04.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
aktuellvor 01.08.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 FinVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FinVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FinVermV Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (vom 20.04.2023)
... umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Artikel 2 GewAnzVuFinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt." 2. § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe f wird das Wort „oder" am ... wird Buchstabe h. 3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: „ § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
... 1 bis 3" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 3" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Gleichstellung anderer ... 4 Nummer 1 bis 3" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (1) Folgende Berufsqualifikationen und ...