- 1.
- er hat Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt und
- 2.
- die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen und wirkt sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus.
2Die Zuwendung darf nicht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden beeinträchtigen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt.
(3) Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach
§ 11 zu gefährden, sind vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Artikel 1 FinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ... des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen". b) Der Angabe zu § 17 werden die Wörter „durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung" ... nach § 34f der Gewerbeordnung" angefügt. c) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Offenlegung und Auskehr ... die Wörter „oder § 34h Absatz 1" eingefügt. 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... „nach § 34f der Gewerbeordnung" eingefügt. 12. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Offenlegung und Auskehr ... sind unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren. (3) § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden." 13. In § 20 werden nach den ... der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt ... internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den ...
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434