Anlage 2 - Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" *)


Anlage 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" (BGBl. 2012 I S. 1018)



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*)
Anm. d. Red.:

Änderung die in obiger Bilddatei nicht durchgeführt wurden:

 
a)
In der Überschrift wird vor dem Wort „Investmentvermögen" das Wort „offene" eingefügt, werden die Wörter „Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft" durch die Wörter „geschlossene Investmentvermögen" ersetzt und wird das Wort „sonstigen" gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes" durch die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird das Wort „Fonds" durch die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

d)
In Nummer 5 wird das Wort „sonstige" gestrichen.

Fundstelle: Artikel 27 Abs. 11 Nr. 8 G. v. 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)


 
e)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 2 Nummer 4" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

f)
Die Wörter „Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung" werden durch die Wörter „Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung," ersetzt.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 19 V. v. 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1205)


 
a)
Die Wörter „Herr/Frau" werden gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.

c)
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.

d)
In Nummer 5 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e" ersetzt.

Fundstelle: Artikel 1 V. v. 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1434)


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung V. v. 9. Oktober 2019 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 1. August 2020

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Frühere Fassungen von Anlage 2 FinVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuellvor 22.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 FinVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FinVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FinVermV Verfahren (vom 20.04.2023)
... (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. In der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
Artikel 3 FinVermVEV Inkrafttreten
... Artikel 1 §§ 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 2 treten am 1. November 2012 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Artikel 1 FinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... Wörter „sowie Honorar-Finanzanlagenberatung" eingefügt. 19. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
... und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation". 25. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Herr/Frau" werden ...


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