Änderung § 1 FinVermV vom 01.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 FinVermV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FinVermVÄndV am 1. August 2014 und Änderungshistorie der FinVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 1 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachkundeprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.

(2) Gegenstand
der Sachkundeprüfung sind:

1.
Kundenberatung:

a) Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung,

(Text neue Fassung)

(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:

1. fachliche Grundlagen:

a) rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,

b) steuerliche Behandlung
der Finanzanlagen,

c) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,

d) geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

e) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;

2.
Kundenberatung:

a) Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,

b) Lösungsmöglichkeiten,

vorherige Änderung

c) Produktdarstellung und -information;

2. fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen:

a) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in § 34f Absatz 1 Satz 1
der Gewerbeordnung genannt sind,

b) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,

c) geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

d) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.

Die
inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.



c) Produktdarstellung und Information.

(2) Die Einzelheiten
der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed