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Änderung § 12a FinVermV vom 01.08.2014

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§ 12a FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 12a FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen


vorherige Änderung

 


Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,

1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder

2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.


 
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