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Änderung § 17a FinVermV vom 01.08.2014

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§ 17a FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 17a FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205

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§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung


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(1) 1 Der Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung hat im Fall des § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung, die er im Zusammenhang mit der Beratung über Finanzanlagen von Dritten annimmt oder an Dritte gewährt, vor Abschluss des Geschäfts in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise dem Anleger offenzulegen. 2 Soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, sind die Art und Weise seiner Berechnung offenzulegen. 3 Im Rahmen der Offenlegung hat der Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Aufschluss über die Eignung der Finanzanlage für den Anleger geben.

(2) Zuwendungen, die der Gewerbetreibende auf der Grundlage einer nach § 34h der Gewerbeordnung durchgeführten Anlageberatung erhält, sind unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren.

(3) § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.