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Änderung § 26 FinVermV vom 01.08.2014

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§ 26 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 26 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 12a oder § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,

5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 eine Finanzanlage empfiehlt,

6. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

7. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8. entgegen § 17 Absatz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,

9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2, ein Beratungsprotokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht oder nicht richtig unterzeichnet,

10. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 eine Abschrift eines Beratungsprotokolls nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,

11. entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft,

12. entgegen § 21 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

13. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

vorherige Änderung

14. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,



14. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder

17. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)