Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 FinVermV vom 07.05.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 FinVermV, alle Änderungen durch Artikel 3 ImmVermVEV am 7. Mai 2016 und Änderungshistorie der FinVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
§ 8 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Eingeschränkter Zugang


(Text alte Fassung)

1 Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden schriftlich Auskunft erteilen.

(Text neue Fassung)

1 Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)