Die
Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15a Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten,".
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „können" ein Komma und die Wörter „insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten" eingefügt.
- 3.
- § 16a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Luftfahrtgeräts" durch das Wort „Luftfahrtsystems" ersetzt.
Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894