Artikel 4 - Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (14. LuftVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Mai 2012 LuftKostV Anlage

In der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2010 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird Abschnitt V Nummer 11 wie folgt gefasst:

„11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der
Regelung der Entgelte
a) für Flughäfen
(§ 43 LuftVZO,
§ 19b LuftVG)
300 bis 10.000 EUR
b) für Landeplätze
(§§ 43, 53 LuftVZO,
§ 19b LuftVG)
35 bis 1.300 EUR”.


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Zitierungen von Artikel 4 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 14. LuftVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. LuftVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 5 LuftGerPVEV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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