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Änderung § 9 Verordnung über Zuchtorganisationen vom 08.11.2006

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 407 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Andere Merkmale zur Sicherung der Identität


(Text alte Fassung)

In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe der Blutgruppe das Ergebnis eines gentechnischen Verfahrens zur Abstammungssicherung angegeben werden, wenn das Verfahren eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle von Rindern gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren zur Abstammungssicherung festgelegt hat und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(Text neue Fassung)

In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe der Blutgruppe das Ergebnis eines gentechnischen Verfahrens zur Abstammungssicherung angegeben werden, wenn das Verfahren eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle von Rindern gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren zur Abstammungssicherung festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.


 
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