Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung (2. FrStllgVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Mai 2012 FrStllgV § 1

Dem § 1 der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann, wenn

1.
die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind,

2.
der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder

3.
das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FrStllgVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FrStllgVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Anlage 1 MessEV (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte (vom 08.05.2019)
... Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dd) als Fahrzeuge des ...

Stromsteuergesetz (StromStG)
Artikel 1 G. v. 24.03.1999 BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 9c StromStG Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr (vom 01.01.2018)
... d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Antrieb des ...


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