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Zweite Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung (2. FrStllgVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 8 des Personenbeförderungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Mai 2012 FrStllgV § 1

Dem § 1 der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann, wenn

1.
die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind,

2.
der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder

3.
das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Mai 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

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