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Änderung § 6 EGBusDV vom 09.03.2023

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§ 6 EGBusDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 6 EGBusDV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Aufsicht, Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden


(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen

1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichtigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/ Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Absatz 2 zuständigen Behörde oder

2. wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelassen ist, in allen anderen Fällen der Aufsicht der Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre.

(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.

(Text alte Fassung)

(3) Sofern das Unternehmen nicht in Deutschland niedergelassen ist und kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, hat das Bundesamt für Güterverkehr unter Beachtung der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes

(Text neue Fassung)

(3) Sofern das Unternehmen nicht in Deutschland niedergelassen ist und kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität unter Beachtung der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes

1. Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Begrenzung oder den Entzug des Marktzugangs des Unternehmens zu begründen, nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates sowie

2. Verstöße und deren Ahndung nach Anhang 7 Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens EG/Schweiz der zuständigen Behörde der Vertragspartei auf deren Ersuchen

mitzuteilen.