Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach §
12 Absatz 6 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden; §
42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§
71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.