Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach §
4 Absatz 1 des
Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des §
4 Absatz 4 des
Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4,
- 2.
- das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag nach § 5,
- 3.
- die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie
- 4.
- die Verfahrensanweisungen
- a)
- zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6,
- b)
- für die Durchführung von Probenahmen nach § 7,
- c)
- zu den Informationspflichten nach § 8,
- d)
- zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und
- e)
- zum Maßnahmenkatalog nach § 10.