| § 1 EnVKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 1 EnVKG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
| (Text alte Fassung) (1) Dieses Gesetz gilt für die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für | (Text neue Fassung) (1) 1 Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. 2 Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf |
1. gebrauchte Produkte, | |
2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden und | 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und |
3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. | |