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Änderung § 15 EnVKG vom 27.07.2021

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§ 15 EnVKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 15 EnVKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

1a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder

5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können.



(heute geltende Fassung) 

 
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