Die Anlage der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
- a)
- In der Gebührennummer 413 wird die Überschrift von Spalte 5 wie folgt gefasst:
„Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3)4)5)6)7)8)".
- b)
- Folgende Fußnote 8) wird angefügt:
- „8)
- Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden."
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35