Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.11.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)

G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 06.11.2003 bis 31.03.2011; FNA: 29-32 Statistik
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§ 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch



Nach § 282a Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die dort genannten Zwecke zu übermitteln."



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