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Änderung § 3 VwDVG vom 01.04.2008

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§ 3 VwDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 VwDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Daten der Bundesagentur für Arbeit


(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:

1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,

2. Wirtschaftszweig,

3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, untergliedert nach Voll- und Teilzeit,

4. Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten,

5. Betriebsnummer, bei Änderung auch die zuletzt übermittelte Betriebsnummer,

6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.

Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.

(2) Die Daten werden verwendet für Zwecke

1. der Konjunkturstatistik nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung,

2. der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes,

(Text alte Fassung)

3. der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk,

(Text neue Fassung)

3. der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk,

4. des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und

5. weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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