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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (2. StabMechGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 StabMechG § 3, § 4, § 5

Das Stabilisierungsmechanismusgesetz vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, einer Änderung ihrer Instrumente und Bedingungen und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des deutschen Gewährleistungsrahmens hat,".

b)
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Änderungen des Rahmenvertrags der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,".

c)
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
bei der Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität in den Europäischen Stabilitätsmechanismus und".

d)
In Absatz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
bei der Annahme oder einer wesentlichen Änderung der Leitlinien des Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung."

e)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. In diesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen, die vom Deutschen Bundestag für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird (Sondergremium). Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen unverzüglich nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedürfen sonstige Änderungen der Leitlinien des Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung, sofern diese nicht unter § 3 Absatz 2 Nummer 5 fallen."

b)
Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die nach dem Rahmenvertrag der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität nur einstimmig geschlossen werden können wie etwa die Leistung von Finanzhilfe gemäß einer bestehenden Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, sowie für die Benennung des deutschen Vorstandsmitglieds für das Direktorium der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundesregierung gilt als dem Haushaltsausschuss überwiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. § 70 der Geschäftsordnung gilt entsprechend, wobei das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Haushaltsausschusses von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss."

3.
§ 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des Haushaltsausschusses beschränkt werden, solange die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen. Nach Fortfall dieser Gründe holt die Bundesregierung die Unterrichtung des Deutschen Bundestages unverzüglich nach."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. StabMechGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. StabMechGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 10 HFinG 2024 Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
... und 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (BGBl. I S. 1166 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „In diesem Fall werden die in ...