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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (4. ApBetrOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Apothekenbetriebsordnung in der vom 12. Juni 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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