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Änderung § 2 SperrWarngebV vom 16.04.2013

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§ 2 SperrWarngebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2013 geltenden Fassung
§ 2 SperrWarngebV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2013 BAnz AT 15.04.2013 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Den Fahrzeugführern ist es verboten, sich mit ihren Fahrzeugen in den Sperrgebieten Schönhagen, Eckernförde-Nord, Eckernförde-Süd, Surendorf, Marienleuchte, Audorfer See, Borgstedter See und Jägersberg aufzuhalten.

(Text neue Fassung)

(1) Den Fahrzeugführern ist es verboten, sich mit ihren Fahrzeugen in den Sperrgebieten Schönhagen, Eckernförde-Nord, Eckernförde-Süd, Surendorf, Marienleuchte, Borgstedter See und Jägersberg aufzuhalten.

(2) Den Fahrzeugführern ist es verboten, sich mit ihren Fahrzeugen in den Warngebieten Aschau, Torpedoschießbahn Eckernförde-Süd, Todendorf, Putlos und Meldorfer Bucht aufzuhalten, solange die für das jeweilige Warngebiet nach § 3 vorgesehenen Sichtzeichen gezeigt werden. Werden die Sichtzeichen gezeigt, so haben alle Fahrzeugführer die in Satz 1 genannten Warngebiete mit ihren Fahrzeugen unverzüglich zu verlassen.

(3) Den Fahrzeugführern ist es verboten, in dem Warngebiet der magnetischen Messstelle Möltenort sowie in den Warngebieten Aschau und Torpedoschießbahn Eckernförde-Süd und dem Schutzbereich Marienleuchte zu ankern. Ferner ist es in den in Satz 1 genannten Gebieten verboten, zu fischen oder zu angeln. Im Schutzbereich Marienleuchte sind ausgenommen:

1. von dem Verbot des Ankerns:

Fahrzeuge der Sportfischerei sofern zur Verankerung nichthakende Steinanker verwendet werden;

2. von dem Verbot des Fischens:

die Stellnetz-, Langleinen-, Reusen- und Sportfischerei sofern zur Verankerung von Fischereigerät nichthakende Steinanker verwendet werden.

Im Schutzbereich Marienleuchte sind außerdem das Sandsaugen und die Steinentnahme verboten.

(4) Den Fahrzeugführern ist es verboten, mit ihren Fahrzeugen das Sperrgebiet der magnetischen Messstelle Friedrichsort zu anderen Zwecken als der Entmagnetisierung zu befahren. Beim Entmagnetisieren haben Fahrzeugführer sicherzustellen, dass ihre Fahrzeuge die Flaggen R und U des internationalen Signalbuchs zeigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht:

1. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienst zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und

2. für Fahrzeuge der Bundeswehr und alle an den militärischen Übungen und Erprobungen beteiligten Fahrzeuge.