(1) Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Versorgungsvertrag dadurch zustande, daß Elektrizität aus dem Verteilungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.