(1) Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elektrizitätsbedarf aus dem Verteilungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen; ferner durch Eigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Versorgung dienen. Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
(2) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Kunde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind.
(3) Der Kunde ist erst nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses berechtigt, zur Eigenerzeugung mit anderen Anlagen als mit Notstromaggregaten oder mit Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen überzugehen.