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§ 10 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 10 Hausanschluß



(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlußsicherung, es sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in diesem Falle sind auf die Hausanschlußsicherung die Bestimmungen über den Hausanschluß anzuwenden.

(2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf einem Vordruck beantragt werden.

(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestimmt.

(4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und stehen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlußkasten oder die Hauptverteiler ist ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Der Anschlußnehmer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,

2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,

zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlußsicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

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Zitierungen von § 10 AVBEltV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBEltV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...
§ 9 AVBEltV Baukostenzuschüsse
... verlangen. (5) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer ...
§ 11 AVBEltV Transformatorenanlage
... die Anlage ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dient. (4) § 10 Abs. 8 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
§ 29 NAV Übergangsregelung
... nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die ...