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§ 13 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage



(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen unter Spannung (Inbetriebsetzung). Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt der Installateur in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den Installateur zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.

(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Der Anschluß von Eigenanlagen im Sinne von § 3 Abs. 1 ist mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abzustimmen. Dieses kann den Anschluß von der Einhaltung der von ihm nach § 17 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.



 

Zitierungen von § 13 AVBEltV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBEltV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...